Gesetze / Präimplantationsdiagnostikverordnung
PIDV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, und die Dauer der Zulassung nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes,
2.
die Qualifikation der in den zugelassenen Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes,
3.
die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes,
4.
die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Embryonenschutzgesetzes, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
5.
die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes und
6.
die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 PIDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21Zitiert von 11
- BVerwG, 02.12.2020 – 3 C 6/19Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Abs. 1 ESchG
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