Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 15 Reduzierung der Mindestzuführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/15#abs-1 (1) Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/15#abs-2 (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
| aKE – Rz – Sv + RE + üE. |
Dabei sind:
Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. § 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/15#abs-3 (3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzierung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätzlich nicht berührt.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.