Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 15 Reduzierung der Mindestzuführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/15#abs-1 (1) Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/15#abs-2 (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
| aKE – Rz – Sv + RE + üE. |
Dabei sind:
Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. § 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/15#abs-3 (3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzierung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätzlich nicht berührt.