Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei

PFAAbk

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/1#abs-1 (1) Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei umgewandelt. Die Hochschule ist eine gemeinsame Hochschule des Bundes und der Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/1#abs-2 (2) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.

Art 2