Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei

PFAAbk

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/2#abs-1 (1) Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz – DHPolG) ist Bestandteil des Abkommens. Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, notwendig werdende Änderungen des Polizeihochschulgesetzes infolge Bundesrechts oder Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/2#abs-2 (2) Die Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben den Praxisbezug zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den polizeispezifischen Fächern. Der Anteil des höheren Polizeivollzugsdienstes am gesamten Lehrpersonal darf 40 % nicht unterschreiten.

Art 1 Art 3