Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
PBRüV§ 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
Stand: 04.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/7#abs-1 (1) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde endabgerechnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/7#abs-2 (2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/7#abs-3 (3) Ein Forderungsübergang auf den Bund ist ausgeschlossen, soweit das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen kann oder der Rückforderungsanspruch mit Rechten Dritter belastet ist.