Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung

PBRüV

§ 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens

Stand: 04.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/19#abs-1 (1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 14 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen

1.
im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder
2.
im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/19#abs-2 (2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.

§ 18 § 20