Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentsbeteiligungsgesetz

PBG

Art 8 Grenzen der Unterrichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Staatsregierung darf nur von einer Unterrichtung absehen, soweit diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt oder gesetzliche Regelungen, geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.

Art 7 Art 9