Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentsbeteiligungsgesetz
PBGArt 8 Grenzen der Unterrichtung
Stand: 25.08.2026
Die Staatsregierung darf nur von einer Unterrichtung absehen, soweit diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt oder gesetzliche Regelungen, geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.