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Art 8 PBG (Bayern) — Grenzen der Unterrichtung

Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsregierung darf nur von einer Unterrichtung absehen, soweit diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt oder gesetzliche Regelungen, geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.