Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentsbeteiligungsgesetz

PBG

Art 1 Umfang der Beteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/1#abs-1 (1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über

1. Vorhaben der Landesgesetzgebung,

2. beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen,

3. beabsichtigte Staatsverträge und,

4. soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über

a) beabsichtigte Verwaltungsabkommen,

b) Angelegenheiten der Landesplanung,

c) Bundesratsangelegenheiten,

d) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/1#abs-2 (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gibt die Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags.

Art 2