Gesetze / Postbankarbeitszeitverordnung

PBAZV

§ 4 Ruhepausen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBAZV/4#abs-1 (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBAZV/4#abs-2 (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 3 § 5