Gesetze / Postbankarbeitszeitverordnung
PBAZV§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBAZV/2#abs-1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBAZV/2#abs-2 (2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.