Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.10.2021

Bund

Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

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