Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
Stand: 14.10.2021
Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.