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§ 26a PAuswV — Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

Personalausweisverordnung

Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.