Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

Stand: 14.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/25a#abs-1 (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/25a#abs-2 (2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/25a#abs-3 (3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.

§ 25 § 26