Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/25a#abs-1 (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/25a#abs-2 (2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/25a#abs-3 (3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.
Änderungsverlauf
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 25a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.