Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 31.10.2024 – 38 O 182/22Zitiert von 6
- OLG Nürnberg, 24.09.2024 – 3 U 460/24 UWGZitiert von 4
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 183/24Zulässigkeit der Bewerbung eines Kaffeeprodukts mit Preisermäßigung - Jacobs KrönungZitiert von 5
- OLG Köln, 13.02.2026 – 6 UKl 4/25
- OLG Köln, 15.05.2026 – 6 U 92/25
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.03.2026 – 6 U 77/25
- OLG Düsseldorf, 18.12.2025 – 20 U 43/25Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 05.12.2025 – 3-10 O 115/24
21 Entscheidungen zu § 11 PAngV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/11#abs-1 (1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/11#abs-2 (2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/11#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/11#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von