Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 42 Übergangsregelungen
Stand: 02.08.2026
Auszubildende und Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, schließen diesen innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht ab.