Auszubildende und Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, schließen diesen innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht ab.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Auszubildende und Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, schließen diesen innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht ab.