Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 16 Überprüfung von Bewertungen
Stand: 02.08.2026
Einzelne Prüfungsleistungen werden auf Antrag überprüft. Dieser muss begründete Einwände oder konkrete Hinweise auf Bewertungsfehler enthalten.