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§ 16 PAPO (Brandenburg) — Überprüfung von Bewertungen

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einzelne Prüfungsleistungen werden auf Antrag überprüft. Dieser muss begründete Einwände oder konkrete Hinweise auf Bewertungsfehler enthalten.