Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt 98 Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/98#abs-1 (1) Für die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/98#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig
1. für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 1 und 2 Satz 4 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und
2. für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 5 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde.