Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt 90 Rechtsweg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/90#abs-1 (1) Über die Entschädigungsansprüche nach Art. 87 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der ZPO.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/90#abs-2 (2) Über die Erstattungsansprüche nach Art. 88 und die Ersatzansprüche nach Art. 89 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.