Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz

PAG

Art 85 Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/85#abs-1 (1) Schußwaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/85#abs-2 (2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schußwaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht als Unbeteiligter anzusehen.

Art 84 Art 86