Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt 66 Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Stand: 25.08.2026
Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.