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Art 47 Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/47#abs-1 (1) Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erhoben werden:

1. offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen nach Art. 33 Abs. 1 bis 3,

2. Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 1,

3. Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1,

4. Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 bis 5 und

5. verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/47#abs-2 (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen soll auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme durch die Polizei gesondert hingewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/47#abs-3 (3) Soweit in den Fällen des Abs. 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen.

Art 46 Art 47a