Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/4#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/4#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/4#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 4 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG München II, 19.04.2023 – 15 O 14153/21
- BVerwG, 06.11.2015 – 6 B 41/15Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen während eines Polizeieinsatzes; Aufklärungsrüge
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.