Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 20 Dauer der Freiheitsentziehung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/20#abs-1 (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/20#abs-2 (2) In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf jeweils nicht mehr als einen Monat betragen und kann insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 20 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.12.2024 – Vf. 15-VII-17
- BVerfG, 26.06.1997 – 2 BvR 126/91Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.