Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung

OrthopschuhmAusbV

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/7#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/7#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/7#abs-3 (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 6 § 8