Gesetze / Orthopädieverordnung

OrthV

§ 2 Körperersatzstücke

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/2#abs-1 (1) Als Körperersatzstücke werden geliefert

1.
künstliche Glieder,
2.
Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,
3.
künstliche Augen,
4.
Mammaprothesen,
5.
Perücken,
6.
Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/2#abs-2 (2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/2#abs-3 (3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätzlichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück zum Wechseln zu liefern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/2#abs-4 (4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.

§ 1 § 3