Gesetze / Orthopädieverordnung
OrthV§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/1#abs-1 (1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) und Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/1#abs-2 (2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/1#abs-3 (3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/1#abs-4 (4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/1#abs-5 (5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.