Gesetze / Orthopädieschuhmachermeisterverordnung

OrthSchMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthSchMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthSchMstrV/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehenden Aufgaben auszuführen, davon in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1:

1.
fußpflegerische Maßnahmen durchführen,
2.
eine Unterschenkel- und Fußorthese planen, konstruieren und anfertigen,
3.
ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anfertigen,
4.
einen Vorfußersatz anfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthSchMstrV/6#abs-3 (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

§ 5 § 7