Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
OrtedtDGStiftG§ 15 Auflösung
Stand: 23.07.2021
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.