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§ 15 OrtedtDGStiftG — Auflösung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.