Gesetze / Landesrecht Bayern / Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen

OrgBauWoV

§ 2 Unterstufe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBauWoV/2#abs-1 (1) Die staatlichen Aufgaben des Bauwesens und die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Unterstufe von den Staatlichen Bauämtern wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBauWoV/2#abs-2 (2) Bezeichnung, Amtssitz, Aufgabenbereich (Hochbau, Straßenbau) und Amtsbezirk der Staatlichen Bauämter sind in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 1 § 3