Gesetze / Landesrecht Bayern / Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen

OrgBauWoV

§ 1 Mittelstufe und Zentrale Landesbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBauWoV/1#abs-1 (1) Die staatlichen Aufgaben des Bau- und Wohnungswesens sowie die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Mittelstufe von den Regierungen und zentralen Landesbehörden wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBauWoV/1#abs-2 (2) Als zentrale Landesbehörde ist die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern errichtet. Der Amtsbezirk der Landesbaudirektion Bayern umfasst alle Regierungsbezirke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBauWoV/1#abs-3 (3) Der Landesbaudirektion Bayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus.

§ 2