Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung

OrgBAusbV

§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Stand: 01.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/22#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/22#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/22#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 21 § 23