Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung
OrgBAusbV§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/13#abs-3 (3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens zehn Minuten.