Gesetze / Online-Wahl-Verordnung

OnlWahlV

§ 8 Überprüfung des Online-Wahlsystems

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/8#abs-1 (1) Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere

1.
die Einwahl in das Online-Wahlsystem,
2.
die Stimmabgabe per Online-Wahl,
3.
die Abläufe zum Ende der Wahl und
4.
die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.

Die Überprüfung muss Simulationen von Störungen im Wahlverlauf sowie störungsbehebende Maßnahmen umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/8#abs-2 (2) Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/8#abs-3 (3) Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.

§ 7 § 9