Gesetze / Online-Wahl-Verordnung

OnlWahlV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/2#abs-1 (1) Das Online-Wahlsystem umfasst die erforderlichen informationstechnischen Komponenten zur Durchführung der Online-Wahl. Es beinhaltet die Wahlplattform, die elektronische Wahlurne, die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, den Zeitserver sowie die Anwendungssoftware zur Einrichtung und Durchführung der Wahl und zur Ermittlung des Wahlergebnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/2#abs-2 (2) Die Wahlkennzeichen sind die personenbezogenen Kennzeichnungen, durch die die Wahlberechtigung nachgewiesen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/2#abs-3 (3) Der Online-Dienstleister ist der mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems beauftragte Dienstleister.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/2#abs-4 (4) Das Online-Wahlverfahren umfasst die für die Online-Wahl erforderlichen Geschäftsprozesse im Rahmen der Vorbereitung der Wahl, der Durchführung der Wahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Nachbereitung der Wahl.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/2#abs-5 (5) Der Online-Stimmzettel ist ein elektronisches Formular für die Stimmabgabe per Online-Wahl.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/2#abs-6 (6) Die elektronische Wahlurne ist eine Datenstruktur, in der die Online-Stimmen gespeichert sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/2#abs-7 (7) Die Online-Stimme ist eine Datenstruktur zur Abbildung der Wahlentscheidung.

§ 1 § 3