Gesetze / Online-Wahl-Verordnung

OnlWahlV

§ 12 Entgegennahme der Online-Stimme

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/12#abs-1 (1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. Die elektronischen Übertragungswege sind so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Online-Stimme zu den individualisierten Wahlberechtigten ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/12#abs-2 (2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/12#abs-3 (3) In der elektronischen Wahlurne muss eine Veränderung von Online-Stimmen, das unbefugte Hinzufügen, die Entnahme und der Austausch von Online-Stimmen erkennbar sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/12#abs-4 (4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/12#abs-5 (5) Es muss sichergestellt sein, dass die abgegebenen Online-Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.

§ 11 § 13