Gesetze / Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze)

OlympiaMünzBek 1970

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnzBek%201970/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der XX. Olympiade 1972 in Deutschland eine Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze) geprägt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnzBek%201970/(xxxx)#abs-2 (2) Es ist beabsichtigt, in den Jahren 1969 bis 1972 je eine Olympiamünze mit jeweils verschiedenen Motiven auszugeben. Die Münzen werden von allen vier Münzämtern der Bundesrepublik geprägt. Die Auflage beträgt vorerst 6 Millionen Stück je Motiv. Die erste Münze dieser Serie wird ab 26. Januar 1970 in den Verkehr gebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnzBek%201970/(xxxx)#abs-3 (3) Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durchmesser beträgt 32,5 mm und das Gewicht 15,5 Gramm.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnzBek%201970/(xxxx)#abs-4 (4) Der Entwurf für das Jahr 1969 stammt von Frau Greta Lippl-Heinsen, München. Er zeigt auf der Bildseite eine Darstellung des Emblems der Spiele der XX. Olympiade München 1972 (Strahlenspirale) und die Umschrift: SPIELE DER XX . OLYMPIADE 1972 . IN DEUTSCHLAND .

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnzBek%201970/(xxxx)#abs-5 (5) Die Wertseite mit der Umschrift: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 10 DEUTSCHE MARK zeigt in der Mitte den Bundesadler und unterhalb der Schwanzfedern, unmittelbar am Randstab, die Wertziffer 10. Das jeweilige Münzzeichen ist unterhalb der rechten Kralle angebracht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnzBek%201970/(xxxx)#abs-6 (6) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift versehen: CITIUS ..... ALTIUS ..... FORTIUS.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnzBek%201970/(xxxx)#abs-7 (7) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.