Gesetze / Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (4. Motiv der Olympiamünze)

OlympiaMünz4Bek

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Stand: 10.06.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze) geprägt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-2 (2) Das 4. Motiv wird wie auch die anderen Motive von allen 4 Münzämtern zu gleichen Teilen geprägt. Die Auflage beträgt 20 Millionen Stück; die Ausgabe beginnt am 9. Mai 1972.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-3 (3) Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Feinsilber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durchmesser beträgt 32,5 mm, das Gewicht 15,5 Gramm.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-4 (4) Der Entwurf für das 4. Motiv stammt von Frau Doris Waschk-Balz, Hamburg.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-5 (5) Die Bildseite zeigt aus der Vogelperspektive einen Teil der Sportstätten und der zeltartigen Überdachung des Olympischen Geländes in München. Die blockartig angeordnete Aufschrift lautet:

OLYMPISCHE SPIELE MÜNCHEN 26.8.-10.9.1972.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-6 (6) Auf der Wertseite ist der Adler - im Einklang mit der Gestaltung der Bildseite - in leicht asymmetrischer Form dargestellt. In dem Feld unterhalb des Adlers sind die schräg gestaffelte Aufschrift

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND10 DEUTSCHE MARK

und das jeweilige Münzzeichen untergebracht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-7 (7) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift

CITIUS ALTIUS FORTIUS

und mit Ornamenten zwischen den Worten versehen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/OlympiaM%C3%BCnz4Bek/(xxxx)#abs-8 (8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgegeben.