Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 58 Notfallübungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/58#abs-1 (1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde auf Grundlage des internen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig zu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorbereitet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/58#abs-2 (2) Auf Plattformen, auf denen Personen ständig oder zeitweise beschäftigt sind, hat der Unternehmer darüber hinaus in monatlichen Abständen mit den Beschäftigten Sicherheitsübungen für den Seenot- und Gefahrenfall durchzuführen. Bei diesen Sicherheitsübungen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/58#abs-3 (3) Die Beschäftigten müssen neben den Sicherheitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten. In diesen Schulungen sind die am jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechniken zu vermitteln.