Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 34 Hilfsbohrungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/34#abs-1 (1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/34#abs-2 (2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/34#abs-3 (3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/34#abs-4 (4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.