Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
OWiZuVO§ 13 Zuständigkeiten einzelner Berufskammern
Stand: 26.08.2026
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung – HwO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig
1. die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
a)
in Berufen der Handwerksordnung und
b)
abweichend von den Nummern 2 bis 9, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird,
2. die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat, für nichthandwerkliche Gewerbeberufe,
3. die Rechtsanwaltskammer Sachsen für Rechtsanwaltsfachangestellte,
4. die Ländernotarkasse für Notarfachangestellte,
5. die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen für Steuerfachangestellte,
6. die Sächsische Landesärztekammer für Medizinische Fachangestellte,
7. die Landeszahnärztekammer Sachsen für Zahnmedizinische Fachangestellte,
8. die Sächsische Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte,
9. die Sächsische Landestierärztekammer für Tiermedizinische Fachangestellte.