Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 16 Ausbildung am Pädagogischen Zentrum
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/16#abs-1 (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Zentren erfolgt in individuellen sowie in überfachlichen und fachbezogenen Ausbildungsangeboten, die sich auf die Ausbildungsfächer beziehen, sowie in anderen Veranstaltungsformen. Diese Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen in der Ausbildungsschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/16#abs-2 (2) Der durchschnittliche wöchentliche zeitliche Umfang der Ausbildung beträgt
für die individuellen Ausbildungsangebote drei Stunden und
für die weiteren Ausbildungsangebote vier Stunden.
Für den Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes gilt die Studien- und Prüfungsordnung des Dualen Masterstudiengangs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/16#abs-3 (3) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, entwickeln die Pädagogischen Zentren am Beginn der Ausbildung jeweils einen Ausbildungsplan in Bezug auf die Ausbildungsangebote gemäß Absatz 1 Satz 1, durch den sichergestellt wird, dass die Ausbildung in Teilzeit in Umfang und Inhalten der zwölfmonatigen Ausbildung entspricht.