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# § 16 OVP (Brandenburg) — Ausbildung am Pädagogischen Zentrum

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Zentren erfolgt in individuellen sowie in überfachlichen und fachbezogenen Ausbildungsangeboten, die sich auf die Ausbildungsfächer beziehen, sowie in anderen Veranstaltungsformen. Diese Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen in der Ausbildungsschule.

(2) Der durchschnittliche wöchentliche zeitliche Umfang der Ausbildung beträgt

für die individuellen Ausbildungsangebote drei Stunden und

für die weiteren Ausbildungsangebote vier Stunden.

Für den Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes gilt die Studien- und Prüfungsordnung des Dualen Masterstudiengangs.

(3) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, entwickeln die Pädagogischen Zentren am Beginn der Ausbildung jeweils einen Ausbildungsplan in Bezug auf die Ausbildungsangebote gemäß Absatz 1 Satz 1, durch den sichergestellt wird, dass die Ausbildung in Teilzeit in Umfang und Inhalten der zwölfmonatigen Ausbildung entspricht.

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Zitiervorschlag: § 16 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/16

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