Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 16 Ersatzverkündung und Niederlegung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/16#abs-1 (1) Die zur Verordnung gehörenden Karten (Anlagen 2 und 3) werden

1. im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2,

2. im Landratsamt Bautzen, Verwaltungsstandort Kamenz in 01917 Kamenz, Macherstraße 55, sowie

3. im Landratsamt Görlitz, in 02826 Görlitz, Bahnhofstraße 24

für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/16#abs-2 (2) Die Verordnung einschließlich aller Anlagen ist während ihrer Geltung im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 15 § 17