Gesetze / Oberflächengewässerverordnung
OGewV§ 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/13#abs-1 (1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
1.
die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten nach § 4 Absatz 1 und 2,
2.
eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist:
a)
die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Überwachung von Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowie
b)
Informationen über die Leistung dieser Analysenmethoden in Bezug auf die in Anlage 9 Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindestleistungskriterien,
3.
eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/13#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwischenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der Öffentlichkeit zugänglich.