Gesetze / Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung

OGVermNormDV

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Betreten eines Geschäftsraumes, eines Grundstücks, einer Verkaufseinrichtung oder eines Transportmittels oder eine Besichtigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gestattet,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Buch, eine Aufzeichnung, einen Beleg, ein Schriftstück, Daten oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Probe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder die Entnahme einer Probe nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/8#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ist.

§ 7 § 9