Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 4 Bevollmächtigte
Stand: 21.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/4#abs-1 (1) Ein Hersteller kann einen Dritten schriftlich bevollmächtigen. Die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil der Bevollmächtigung sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/4#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 nur die Aufgaben wahrnehmen, die der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat. Die Übertragung muss mindestens folgende Aufgaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/4#abs-3 (3) Der Bevollmächtigte hat seine Aufgaben in gleicher Weise zu erfüllen, wie dies für den Hersteller bezüglich der übertragenen Aufgaben in § 3 Absatz 1 bis 7 festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/4#abs-4 (4) Der Bevollmächtigte hat vor dem Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift in die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/4#abs-5 (5) Der Bevollmächtigte darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.